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Als Impf-Nebenwirkung gilt eine Reaktion auf eine Impfung, die schädlich und unbeabsichtigt ist. Sie ist als schwerwiegende Nebenwirkung zu betrachten, wenn die Reaktion tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich macht, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder zu einer angeborene Anomalie bzw. einem Geburtsfehler führt.

Bei Impfstoffen ist auch das Ausbleiben einer Wirkung (z. B. kein Impfschutz nach erfolgter Impfung) besonders relevant und sollte in jedem Fall gemeldet werden, also auch alle sogenannten Impfdurchbrüche.

Angehörige von Gesundheitsberufen, dies sind z.B. Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen oder Apotheker und Apothekerinnen sind gemäß Arzneimittelgesetz und Pharmakovigilanzverordnung verpflichtet, in Österreich auftretende vermutliche Nebenwirkungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden.

Auch Sie als Patientin/Patient oder eine Angehörige/ein Angehöriger haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln freiwillig direkt dem BASG zu melden.

 

Dazu dient folgendes Formular:
Formular: Nebenwirkung Pandemie Human (F_I431)

 

Dieses Formular ist auszufüllen und an folgende Adresse zu schicken:
Nebenwirkungsmeldungen bei Pandemie – Impfstoffen
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Traisengasse 5, 1200 Wien
Fax: 050555-36207
E-Mail: nebenwirkung@ages.at

 

Weitere Formulare:

Formular: Infoblatt über Leistungen nach einem Impfschaden

Formular: Vollmacht zur Antragstellung nach dem Impfschadengesetz

 

Wie viele Nebenwirkungen gibt es bei Corona-Impfstoffen?

 

Links zu Datensammlungen:

 

 
 

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